Sanasearch Hilfe-Center

Darf ich noch therapieren?

Offizielle Medienkommunikation für Therapeutische Leistungen, 17. März 2020

Nur in einzelnen Fachbereichen dürfen Therapeuten in ihrer Praxis noch notwendige und nicht verschiebbare Therapien durchführen (dazu gehören z.B. ärztlich verordnete Therapien). Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrem Berufsverband nach, ob Sie in Ihrem Fachbereich noch therapieren dürfen und falls ja, was es dabei zu beachten gibt.

Uns liegen folgende Informationen vor.

Physiotherapeut, Zahnärztin, Akupunkteur

Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht können offen bleiben. Als Gesundheitsfachpersonen gelten gemäss Gesetz neben dem Pflegefachpersonal die Physio- und Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, die Optometristen und Osteopathen. Nach kantonalem Recht gelten zusätzlich als Gesundheitsfachpersonen die Akupunkteure, Augenoptiker, Dentalhygieniker, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Homöopathen, Podologen und Therapeuten der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Die Gesundheitseinrichtungen sind allerdings dazu verpflichtet, unnötige oder nicht dringliche Eingriffe und Behandlungen, die verschoben werden können, auszulassen.

Erläuterungen vom Bundesamt für Gesundheit: Alle Informationen über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 16. März 202, finden Sie hier: Link

Merkblatt vom OdA KT

Wir haben ausserdem eine öffentliche Mitteilung vom OdA KT für Sie hier verlinkt: Link

Im Merkblatt finden Sie folgendes Fazit:

KomplementärTherapeut*innen sind bis auf weiteres zur Ausübung des Berufes nicht berechtigt. Wir gehen zurzeit von folgenden kantonalen Ausnahmen aus: KomplementärTherapeut*innen mit Berufsausübungsbewilligung in den Kantonen Thurgau, Tessin und St. Gallen bzw. KomplementärTherapeut*innen mit Titelführungsbewilligungen im Kanton Zürich. Die betroffenen Therapeut*innen müssen sich individuell bei den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden über die genaue Sachlage informieren.

Kommentar vom FSP

Zurzeit dürfen Psycholog(inn)en und Psychotherapeut(inn)en ihre Patientinnen und Klienten weiterhin auch in der Praxis behandeln. Wir empfehlen im Bereich der Psychotherapie, diese Behandlung vor Ort möglichst fortzusetzen. Dies aber nur nach einer sorgfältigen Beurteilung der Dringlichkeit und der Evaluation von Telefon-, Video- oder E-Mail Behandlung als Ersatzmöglichkeit.

Mehr Informationen dazu, finden Sie auf der Seite des FSP.

(Stand: 23.03.2020)