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Liquidität: was können Therapeuten zusätzlich unternehmen?

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen bekannt gegeben. Details zur Entschädigung für den Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, hier: Link

Trotzdem gibt es aktuelle Risiken für Therapeuten, die Ihre Arbeit niederlegen mussten. Neben dem Antrag auf Erwerbsersatz, können Sie folgende Hinweise beachten:

1. COVID-Überbrückungskredit beantragen

  • Bankkredit, um dringliche Investitionen zu tätigen und mögliche Liquiditätsengpässe zu überbrücken

  • der Bund garantiert den Kredit vollumfänglich gegenüber der Bank

  • der Kredit ist verzins- und rückzahlbar; der Zinssatz wird von der Bank festgelegt und ist noch nicht definiert, wird gemäss Finanzminister Maurer aber "niedrig" ausfallen (Zinsen für reguläre, nicht garantierte Betriebskredite liegen bei ca. 4 % – der Zins für den Überbrückungskredit wird also deutlich niedriger liegen)

 

2. Zahlungen für Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) zurückhalten

Der Bund gewährt einen vorübergehenden, zinslosen Zahlungsaufschub.

 

3. Weitere Kreditoren-Zahlungen zurückhalten:

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.

 

4. Alternative Einnahmequellen identifizieren, wie z.B. Online-Therapie oder Telefonberatung einrichten